Herzlich willkommen!

Nur die kosmetischen Mittel, für die eine „verantwortliche Person “ (VP) benannt wurde, dürfen laut EU Kosmetikverordnung 1223/2009 in Verkehr gebracht werden (Art. 4 EU KVO 1223/2009)

  • Die Verantwortliche Person ist in erster Linie der Hersteller von Kosmetika.
  • Als " Hersteller" gilt “jede natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel herstellt bzw. ein solches Mittel entwickeln oder herstellen lässt, und es unter ihrem eigenen Namen und ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt”
  • Für ein importiertes kosmetisches Mittel ist jedenfalls der Importeur die Verantwortliche Person

Für die Verantwortliche Person ergeben sich viele Anforderungen und Verpflichtungen, wie:

  • Notifizierung im europäischen Portal CPNP, 
  • Erstellung und Führung der Produktinformationsdatei (PID), 
  • Kennzeichnung 
  • Bereithaltung des Sicherheitsberichts (CPSR)
  • Meldung von ernsten unerwünschten Nebenwirkungen (Cosmetovigilance)
  • Informations- und Kooperationspflicht gegenüber Behörden.

Die Pflichten der Verantwortlichen Person können entweder vollständig oder teilweise delegiert werden.

Mit meinem Know-how und viel praktischer Erfahrung werde ich Ihrem Unternehmen helfen, die Anforderungen der neuen EU Kosmetikverordnung zu erfüllen.